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§11 Tierschutzgesetz
Da ich schon öfter von Züchterkollegen gefragt wurde, was es mit dem § 11 des Tierschutzgesetzes auf sich hat, und inwieweit man als Hundezüchter von ihm tangiert wird, möchte ich diesen Sachverhalt im Folgenden einmal kurz darlegen.
§11 TierschG. regelt das Züchten, Halten und den Handel mit Tieren. Dabei lautet der für Hundezüchter extrahierte Kernsatz wie folgt :
„Wer…gewerbsmäßig…Wirbeltiere…züchten oder halten (und) mit Wirbeltieren handeln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde“.
Ohne diese Genehmigung ist die Veterinärbehörde verpflichtet, die (gewerbliche) Hundezucht und den Hundehandel zu untersagen. Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr .
(§12.2.1.5. Allg. Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000).
„Solch eine Erlaubnis besitze ich nicht. Aber ich bin ja auch kein gewerbsmäßiger Züchter, sondern Hobby- und Liebhaberzüchter.“
Wer eine oder beide der genannten Bedingungen erfüllt, gilt grundsätzlich als gewerblicher Züchter. Drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder drei oder mehr Würfe pro Jahr gelten als Beweis, egal wie man sich selbst sieht.
„Ich besitze 1-2 und mal eine zur Miete fortpflanzungsfähige Hündinnen, was muss ich tun?“
Der §11, Absatz 2 verlangt :
- entsprechende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten
- die erforderliche Zuverlässigkeit,
- sowie geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen nachzuweisen.
Zunächst muss die entsprechende Zuchterlaubnis beim zuständigem Veterinäramt schriftlich beantragt werden. Hierzu schildert man sein spezifisches Vorhaben und fügt eine Skizze der Räumlichkeiten bei. Wird die Zuchtstätte beim darauffolgenden Besuch des Amtsveterinärs genehmigt, erhält man in der Regel als nächstes eine Einladung zu einem Fachgespräch ( oder einem schriftlichen Test ).
Dabei liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, hierfür einen staatlich anerkannten, artgleichen Berufsabschluss zu verlangen, eine jahrelange einschlägige Tätigkeit vorauszusetzen oder die Sach- und Fachkenntnisse durch eine Prüfung nachweisen zu lassen.
„Bei dem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
- die Biologie der entsprechenden Tierart/Tierarten, - Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene, - die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierarten, - die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen
sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten.“ (§12.2.2.3 DurchführungsVO vom 09.02.2000).
Hat man die Prüfung bestanden, erhält man die besagte Zuchterlaubnis nach § 11 TierschG.
Zur Zucht gehört nun mal mehr, als dass der Rüde auf die Hündin klettert. Ich befasse mich seit Jahren täglich mit der Bobtail und neu mit der Yorkshire Terrier Zucht. Jeden Tag lerne ich was neues dazu. Die Zucht einer oder mehreren Hunderassen gleicht einem Studium, wobei Theorie und Praxis auch hier ganz unterschiedliche Dinge sind : Die Praxis sieht oft anders aus als die Theorie.
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